Weiter hätte sie darüber aufgeklärt werden müssen, dass durch die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads nur ihr Anspruch auf die bisherigen Taggelder verloren gehe. Schliesslich hätte sie auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass Rückforderungen, evtl. sogar Strafanzeigen drohten, wenn sie den Verdienst bei B.___ im Jahr 2014 auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ nicht als Zwischenverdienst aufführe (act. G 1, S. 7). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte