als Zwischenverdienst anrechnen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin hätte demnach von der Beschwerdegegnerin oder dem RAV darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Reduktion des Vermittlungsgrads von 70% auf 50% in ihrem Fall keinerlei Sinn mache, weil der Verdienst bei B.___ trotz tieferer Taggelder als Zwischenverdienst zu deklarieren sei. Weiter hätte sie darüber aufgeklärt werden müssen, dass durch die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads nur ihr Anspruch auf die bisherigen Taggelder verloren gehe.