3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe auf Grund fehlender Aufklärung und Beratung durch ihre Personalberaterin ihren Beschäftigungsgrad von 70% auf 50% reduziert und ihren Zwischenverdienst bei der B.___ deshalb nicht angegeben. Weil sie ab Januar 2014 bei einem Beschäftigungsgrad von ca. 20% noch Projekte für die B.___ habe ausführen können, habe sie gemeint, sie könne den Beschäftigungsgrad von 70% auf 50% reduzieren. Dabei habe sie tiefere Taggelder in Kauf genommen im guten Glauben, dafür sei der Nebenverdienst bei der B.___, von dem das RAV gewusst habe, kein deklarationspflichtiger Zwischenverdienst.