In dem auf dem Wege der Wiedererwägung neu eröffneten (ursprünglichen) Verfahren kann sich durchaus (auch) die Frage stellen, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes allenfalls eine Leistung zuzusprechen ist, auf die an sich nach dem materiellen Recht kein Anspruch bestünde. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes die zurückgeforderten Leistungen zustehen, auf die sie grundsätzlich keinen Anspruch hätte.