2.2 Die Zulässigkeit der Wiedererwägung bedeutet nicht, dass kein Vertrauensschutz mehr bestehen bzw. dieser Aspekt nur im Rahmen des Erlassgesuches zur Debatte stehen könnte (vgl. Urteil Versicherungsgerichts vom 18. Dezember 2015, AVI 2015/26). In dem auf dem Wege der Wiedererwägung neu eröffneten (ursprünglichen) Verfahren kann sich durchaus (auch) die Frage stellen, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes allenfalls eine Leistung zuzusprechen ist, auf die an sich nach dem materiellen Recht kein Anspruch bestünde.