2.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückzahlung zu viel bezogener Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 10‘424.85 (netto) verpflichtet worden ist. Unbestritten ist, dass sie von Januar bis Dezember 2014 für die B.___ gearbeitet und den erzielten Lohn nicht als Zwischenverdienst gemeldet hat. Unbestritten ist sodann, dass damit die Voraussetzungen für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung gegeben sind. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die zu Unrecht bezogenen Leistungen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zurückzuerstatten hat.