1.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, und zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbesehen darum, ob eine versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. IVX, 3. Aufl., Rz 419, der kritisch anmerkt, dass dadurch Teilarbeitslose systematisch zu Ganzarbeitslosen gemacht werden). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte