C.e Mit Duplik vom 17. Februar 2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Im Weiteren führt sie aus, es seien verschiedene Umstände erkennbar, welche die Beschwerdeführerin zu einer Reduktion des Vermittlungsgrads hätten motivieren können, wie ihre selbständige Tätigkeit, ihre Ausbildung und die persönlichen Arbeitsbemühungen. Zudem lasse sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin allein erziehende Mutter von vier Kindern sei, ableiten, dass sie ihren Vermittlungsgrad aus familiären Gründen habe reduzieren wollen (act. G 10). Erwägungen 1.