C.d Mit Replik vom 13. Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie macht geltend, es gehe aus dem Beratungsprotokoll des RAV hervor, dass sie noch Arbeiten für die B.___ habe ausführen können. Daher stehe ausser Frage, dass das RAV von den durch sie übernommenen Arbeiten gewusst habe (act. G 8).