C.c Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 nimmt die Verfahrensleitung Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und hält fest, dass Beschwerden gegen Rückforderungsverfügungen grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätten. Im vorliegenden Einspracheentscheid sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden. Damit bestehe von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung, weshalb sich der Erlass einer richterlichen Verfügung erübrige (act. G 4).