Schliesslich sei aus dem Beratungsprotokoll kein Zusammenhang zwischen der nicht deklarierten Zwischenverdiensttätigkeit und der Reduktion des Vermittlungsgrades erkennbar. Vielmehr zeigten sich Anhaltspunkte, welche eine Reduktion des Vermittlungsgrades aus anderen Gründen nahe legen würden. So habe die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Ausbau gelegentlich thematisiert worden sei. Gemäss dem Beratungsgespräch vom 20. Mai 2014 habe sie in diesem Zeitraum auch eine Ausbildung absolviert. Zudem würden die tatsächlich erfolgten Arbeitsbemühungen