C.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Bezug auf das vom RAV beigezogene Beratungsprotokoll macht sie insbesondere geltend, dass auch aus diesem keine Falschberatung hervorgehe. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin mangels Information durch die Beschwerdeführerin nicht der Lage gewesen, die von der Beschwerdeführerin erwünschte Beratung zu leisten.