Da die Beschwerdeführerin vom RAV ungenügend bzw. falsch beraten worden sei, komme dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dafür habe der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen, weshalb bereits ausgerichtete Leistungen nicht mehr zurück gefordert werden könnten. Davon sei vorliegend auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf ihre Rückforderung zu verzichten habe. Eventuell sei der Anspruch der Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2014 neu zu berechnen, indem auch ab 1. Januar 2014 weiterhin von einem Beschäftigungsgrad von 70% auszugehen sei. Schliesslich werde auch die Höhe der Rückforderung bestritten (act. G 1).