Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung macht der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren Beschäftigungsgrad von 70% auf 50% reduziert, um ab Januar 2014 bei einem Beschäftigungsgrad von ca. 20% noch Projekte für B.___ ausführen zu können. Dabei habe sie tiefere Taggelder in Kauf genommen, im guten Glauben, dass sie dafür den Nebenverdienst der B.___, von dem das RAV gewusst habe, nicht deklarieren müsse. Da die Beschwerdeführerin vom RAV ungenügend bzw. falsch beraten worden sei, komme dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich.