Sie habe die Reduktion des Beschäftigungsgrads von 70 auf 50 Prozent freiwillig vorgenommen. Zudem habe sich die Versicherte entgegen der Argumentation in der Einsprache lediglich zweimal auf Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 80 Prozent beworben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie eine 70-Prozent-Stelle gesucht habe. Die weiter angegebenen Arbeitsbemühungen hätten Arbeitsstellen betroffen mit einem Beschäftigungsgrad weit unter 70 Prozent (act. G 3.2/9). C.