B.b Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte bereits mit Verfügung vom 28. April 2015 eine Rückforderung von zu viel bezogenen Taggeldern erhalten habe. Auch diese sei erfolgt, weil die Versicherte einen Zwischenverdienst nicht angegeben habe. Sie habe ihre damalige Einsprache mit denselben Argumenten begründet wie die aktuelle. Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 sei sie darauf hingewiesen worden, dass jeder Zwischenverdienst den Arbeitslosentaggeldern angerechnet werden müsse. Sie habe die Reduktion des Beschäftigungsgrads von 70 auf 50 Prozent freiwillig vorgenommen.