Zudem sei der vorliegenden Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen, zumindest sei auf die Rückforderung ein Mahnstopp zu legen, bis die Angelegenheit rechtskräftig entschieden sei. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, die unterlassene Zwischenverdienstmeldung basiere auf einem Missverständnis betreffend das Pensum der beantragten Entschädigung (act. G 3.2/17, vgl. auch Einsprachebegründung vom 8. April 2016: act. G 3.2/12).