B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch ihre Rechtsschutzversicherung am 2. März 2016 Einsprache erheben und beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer Rückforderung abzusehen sei. Eventualiter sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode Januar bis Dezember 2014 neu zu berechnen. Zudem sei der vorliegenden Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen, zumindest sei auf die Rückforderung ein Mahnstopp zu legen, bis die Angelegenheit rechtskräftig entschieden sei.