A.g Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 forderte die Arbeitslosenkasse von der Versicherten zu viel bezogene Taggeldleistungen im Totalbetrag von Fr. 10‘424.85 (netto) zurück und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Da die Versicherte auf den monatlich einzureichenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ in den Kontrollperioden Januar 2014 bis Dezember 2014 das Arbeitsverhältnis bei B.___ nicht angegeben habe, müsse die Arbeitslosenkasse die erzielten Zwischenverdienste rückwirkend anrechnen (act. G 3.2/18 S. 151). B. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte