G 3.2/63). Nach weiteren Abklärungen, die ergaben, dass die Versicherte in den Monaten April bis Juni 2013 sowie Januar 2014 bis Februar 2015 Zwischenverdienste als Kursleiterin bzw. Kursassistentin nicht deklariert hatte, verfügte die Arbeitslosenkasse am 28. April 2015 eine Rückforderung von zu viel bezogenen Taggeldleistungen, was nach Vornahme einer Verrechnung einen Betrag von Fr. 610.65 ergab (act. G 3.2/48). Die gegen diese Verfügung durch die Versicherte am 15. Mai 2015 erhobene Einsprache (act. G 3.2/43) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 ab (act. G 3.2/40). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.