A.b In den Formularen „Angaben der versicherten Person für den Monat“ März, April und Mai 2013 teilte die Versicherte der Arbeitslosenkasse jeweils mit, dass sie bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gearbeitet habe (act. G 3.2/144, 134, 129). Die Arbeitslosenkasse rechnete die erzielten Löhne als Zwischenverdienst an (act. G 3.2/135, 132, 128). A.c Im Dezember 2013 meldete das RAV der Arbeitslosenkasse, dass die Versicherte ab 1. Januar 2014 eine Anpassung des gesuchten Beschäftigungsgrades auf 50% wünsche (act. G 3.1 S. 3 und 3.2/107). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte