A.a A.___ meldete sich am 25. Februar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Rahmen einer 70%-Stelle an (act. G 3.2/165) und beantragte ab 1. März 2013 Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.2/162). Am 17. November 2012 hatte sie ihr Arbeitsverhältnis mit B.___, das ein Pensum von 70% beinhaltete, auf Grund persönlicher Differenzen und gesundheitlicher Probleme auf Ende Februar 2013 gekündigt (act. G 3.2/166, 162, 156). Am 5. Februar 2013 hatte die Versicherte mit B.___ einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2013 im Rahmen eines Pensums von ca. 50% abgeschlossen (vgl. act. G 3.2/161).