Entscheid Versicherungsgericht, 19.10.2017 Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela