{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "b28e55259d32f3341551188c52d27487"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:53:27", "Checksum": "90cb922b419b0078fe2ce9bae777daf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\nden Zeitraum vom 8. Januar bis 7. Juni 2014 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr.\n5‘950.-- und für die Zeit vom 13. Juni bis 17. Dezember 2014 einen solchen von Fr.\n1‘500.-- erhielt. Da die Beschwerdeführerin jedoch im Aussendienst gearbeitet habe,\nkönne nicht gesagt werden, an welchen Tagen zu wie vielen Stunden sie tätig gewesen\nsei. Die Beschwerdegegnerin entschied gemäss Notiz vom 2. Juni 2016, die jeweiligen\nLohnzahlungen auf die entsprechenden Monate aufzuteilen, weil die Stunden nicht\neruiert werden konnten (act. G 3.2/18). Nachdem die Beschwerdeführerin selber keine\nBeweise vorlegte, welche den exakten Zeitpunkt der konkret geleisteten Stunden\nnachvollziehbar belegen würden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.\n\n4.4 In Bezug auf die Höhe des Rückforderungsbetrags und damit auf die in den\nTaggeldabrechnungen enthaltenen Parameter ist festzuhalten, dass sich bei der\nBeschwerdeführerin mit der Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes auch die\nZuständigkeit für die Ausrichtung von Kinderzulagen geändert hat. Gemäss Art. 22\nAbs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80% des versicherten Verdienstes. Die\nversicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten\ngesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte,\nwenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt,\nsoweit die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht\nausgerichtet werden und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person\nbesteht (vgl. auch Art. 7 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR\n836.2]). Nach Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz FamZG hat Anspruch auf Zulagen, wer auf\neinem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag\nder minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Die\nminimale volle Altersrente der AHV betrug im Jahr 2014 Fr. 1'170.-pro Monat (vgl. Art. 3\nAbs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei\nder AHV/IV/EO; AS 2012 6333) und die Hälfte somit Fr. 585.--. Übt die versicherte\nPerson einen unselbständigen/selbständigen Zwischenverdienst gemäss Art. 24 AVIG\naus, der ein Einkommen von mindestens Fr. 585.-- monatlich erreicht (Stand 2014), so\nhat die versicherte Person den Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgeber oder\nbei der Familienausgleichskasse geltend zu machen. Einkommen aus mehreren\nErwerbstätigkeiten werden zusammengezählt. Schwankt das Einkommen aus\nZwischenverdienst(en) um die Grenze von Fr. 585.--, ist die Zulage (ALV-Zuschlag) für\nMonate mit einem Verdienst unter dem Grenzbetrag grundsätzlich durch die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeitslosenversicherung auszurichten (AVIG-Praxis ALE, C82c, vgl. auch Art. 22 Abs.\n1 AVIG und Art. 34 AVIV). Nachdem die Beschwerdegegnerin vorliegend die\nmonatlichen Taggeldabrechnungen durch Zwischenverdienste von jeweils insgesamt\nmehr als Fr. 585.-- korrigierte, ergab sich für die Monate Januar bis Juli 2014 neu, dass\ndie Beschwerdeführerin keinen Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen mehr\ndurch die Arbeitslosenversicherung zugute hatte. Durch die Rückforderung von\nZuschlägen für Ausbildungs- und Kinderzulagen ergibt sich zwar ein deutlich höherer\nRückforderungsbetrag als derjenige des Zwischenverdienstes, den die\nBeschwerdeführerin ohne Kinder- und Ausbildungszulagen erzielte (vgl. dazu die\nkorrigierten Taggeldabrechnungen vom 2. Februar 2016 [insbesondere act. G 3.2/23,\n26, 27, 28, 18 S. 172] im Vergleich zu den Abrechnungen vom 28. April 2015\n[insbesondere act. G 3.2/50, 51, 52, 56, 57]). Die Beschwerdeführerin kann jedoch die\nKinder- und Ausbildungszulagen für die Monate Januar bis Juli 2014 auf Grund ihres\nerzielten Lohnes direkt bei der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. bei der\nFamilienausgleichskasse geltend machen - sofern dies noch nicht geschehen ist\n(gemäss Art. 24 ATSG erlischt der Anspruch nach fünf Jahren). Auch die Höhe der\nRückforderung ist daher nicht zu beanstanden.\n\n5.\n\nGestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nEntscheid\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1.\n\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\n\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}