{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "b28e55259d32f3341551188c52d27487"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:53:27", "Checksum": "90cb922b419b0078fe2ce9bae777daf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\n3.2 Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV zu entnehmen ist,\nprotokollierte die Personalberaterin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27.\nNovember 2013, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt schwierig sei und die\nBeschwerdeführerin immer wieder an Grenzen stosse, entweder das Alter, die fehlende\n(klassische KV-) Ausbildung oder auch immer wieder Französischkenntnisse. Weiter\nhielt die Beraterin als ersten Punkt in der mittleren Spalte fest, die Beschwerdeführerin\nwolle ab Januar 2014 nur noch zu 50% stellensuchend sein. Als zweiten Punkt\ndokumentierte sie, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Gespräch mit C.___\nwegen eines geplanten Projektes sei, für welches sie geeignet wäre. Als dritten und\nletzten Punkt führte sie auf, die Beschwerdeführerin könne ausserdem eventuell im\nneuen Jahr über die B.___ wieder gewisse Veranstaltungen durchführen,\n„ZV“ (Zwischenverdienst; act. G 3.1, S. 3). Daraus lässt sich keinesfalls - wie die\nBeschwerdeführerin behauptet - entnehmen, dass die Personalberaterin über die\nTeilzeitstelle bei der B.___ informiert gewesen wäre. Vielmehr hielt jene die beiden\nPunkte der Beschäftigungsgradkürzung und der eventuellen Anstellung bei der B.___\nnicht nur abschnittsmässig voneinander getrennt, sondern auch unterbrochen durch\ndie Nennung einer möglichen Anstellung bei C.___ und ohne jegliche Verbindung oder\nVerknüpfung zueinander (vgl. act. G 3.1, S. 3). Des Weiteren hatte die\nPersonalberaterin noch im Protokoll über das Beratungsgespräch vom 10. Oktober\n2013 festgehalten, es sei das Ziel der Beschwerdeführerin, eine Festanstellung im\nTeilzeitpensum zu finden und nebenbei ihr D.___-Studio zu betreiben, wie sie es auch\nbisher getan habe (vgl. act. G 3.1, S. 4). Am 23. Dezember 2013 wurde die\nMutationsmeldung an die Arbeitslosenkasse erstellt und im Gesprächsprotokoll vom 7.\nJanuar 2014 dokumentiert, dass die Situation unverändert sei. Die Beschwerdeführerin\nhabe (jedoch) viele gute Stellenangebote gesehen und sei zuversichtlich. Hätte folglich\ndie Personalberaterin von der Tätigkeit für B.___ Kenntnis gehabt, so hätte sie kaum\neine unveränderte Situation ins Protokoll aufgenommen. Auch dass sie die Reduktion\nauf den Vermittlungsgrad von 50% bei der Arbeitslosenkasse als registriert\nprotokollierte, ohne weitere Angaben zu machen, spricht dagegen, dass sie von einer\nneuen Anstellung wusste bzw. hätte wissen müssen. Sodann absolvierte die\nBeschwerdeführerin offenbar eine Ausbildung im gesundheitlichen Bereich, welche\ngemäss dem Protokoll vom 20. Mai 2014 bis Oktober (2014) beendet sein sollte, so\ndass sie dann die Zulassung habe um Behandlungen über die Krankenkassen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabrechnen zu können. Dadurch erhoffe sie sich, endlich eine Selbständigkeit angehen\nzu können, die sie auch finanziell trage (act. G 3.1, S. 3). Diese Aktenlage ergibt somit\nkeinerlei Hinweis dafür, dass die Personalberaterin hätte Kenntnis von einer Anstellung\nbei der B.___ haben müssen und sie die Beschwerdeführerin ungenügend bzw. falsch\nberaten hätte. Vielmehr zeigt sie auf, dass die Reduktion des Vermittlungspensums auf\n50% durch viele andere Gründe motiviert gewesen sein könnte, wie beispielsweise aus\nAusbildungsgründen oder zur Förderung der Selbständigkeit. Dass sich die\nBeschwerdeführerin zudem vorwiegend um Stellen mit Teilpensen bis 50% und nicht\nbis 70% beworben hat, spricht ebenfalls nicht dafür, dass sie auch ab Januar 2014\nweiterhin eine Anstellung von 70% gesucht hätte (vgl. act. G 3.2/7, 8). Damit bleibt die\nBehauptung, die Beschwerdeführerin habe die Reduktion des gesuchten\nArbeitspensums mit der Annahme einer Teilzeitstelle bei B.___ begründet, unbewiesen,\nzumal auch nicht davon auszugehen ist, die RAV-Beraterin könnte sich nach\ndreieinhalb Jahren noch im Detail an das Gespräch vom 27. November 2013 erinnern.\nDa nicht anzunehmen ist, dass diesbezüglich weitere Abklärungen für die Beurteilung\ndes vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf\nverzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; Pra 88 Nr.\n117). Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz\nberufen.\n\n4.\n\n4.1 Weiter bleibt die Höhe der Rückforderung zu prüfen, welche von der\nBeschwerdeführerin bestritten wird.\n\n4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet es als nicht nachvollziehbar, wieso ein\nZwischenverdienst von total Fr. 7‘451.35 zu einer Rückforderung von Fr. 10‘424.85\nführt. Weiter sei unklar, wie es zur Aufstellung der Zwischenverdienste vom Januar\n2014 bis Dezember 2014 gekommen sei (act. G 1, S. 9).\n\n4.3 Hinsichtlich der Frage nach der Höhe der berücksichtigten Zwischenverdienste,\nwelche die Beschwerdeführerin bei der B.___ erzielte, ist auf die Zusammenfassung der\nAbklärungen vom 4. Februar 2016 zu verweisen (act. 3.2/18). Daraus geht hervor, dass\ngemäss telefonischer Auskunft der B.___ vom 2. Juni 2016 die Beschwerdeführerin für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}