{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "b28e55259d32f3341551188c52d27487"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:53:27", "Checksum": "90cb922b419b0078fe2ce9bae777daf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\n2.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur\nRückzahlung zu viel bezogener Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 10‘424.85 (netto)\nverpflichtet worden ist. Unbestritten ist, dass sie von Januar bis Dezember 2014 für die\nB.___ gearbeitet und den erzielten Lohn nicht als Zwischenverdienst gemeldet hat.\nUnbestritten ist sodann, dass damit die Voraussetzungen für die von der\nBeschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung gegeben sind. Folglich ist zu\nprüfen, ob die Beschwerdeführerin die zu Unrecht bezogenen Leistungen aus Gründen\ndes Vertrauensschutzes nicht zurückzuerstatten hat. Sofern schliesslich eine\nRückerstattung zu erfolgen hat, ist sodann deren Höhe streitig.\n\n2.2 Die Zulässigkeit der Wiedererwägung bedeutet nicht, dass kein Vertrauensschutz\nmehr bestehen bzw. dieser Aspekt nur im Rahmen des Erlassgesuches zur Debatte\nstehen könnte (vgl. Urteil Versicherungsgerichts vom 18. Dezember 2015, AVI\n2015/26). In dem auf dem Wege der Wiedererwägung neu eröffneten (ursprünglichen)\nVerfahren kann sich durchaus (auch) die Frage stellen, ob aus Gründen des\nVertrauensschutzes allenfalls eine Leistung zuzusprechen ist, auf die an sich nach dem\nmateriellen Recht kein Anspruch bestünde. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies,\ndass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes\ndie zurückgeforderten Leistungen zustehen, auf die sie grundsätzlich keinen Anspruch\nhätte.\n\n2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung\n[BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin im berechtigten Vertrauen auf\nbehördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden\nunter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende\nBehandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und\nDoktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden\nAuskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus\nzureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die\nUnrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im\nVertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne\nNachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung\nseit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 E. 5 mit\nHinweisen).\n\n3.\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe auf Grund fehlender Aufklärung\nund Beratung durch ihre Personalberaterin ihren Beschäftigungsgrad von 70% auf\n50% reduziert und ihren Zwischenverdienst bei der B.___ deshalb nicht angegeben.\nWeil sie ab Januar 2014 bei einem Beschäftigungsgrad von ca. 20% noch Projekte für\ndie B.___ habe ausführen können, habe sie gemeint, sie könne den\nBeschäftigungsgrad von 70% auf 50% reduzieren. Dabei habe sie tiefere Taggelder in\nKauf genommen im guten Glauben, dafür sei der Nebenverdienst bei der B.___, von\ndem das RAV gewusst habe, kein deklarationspflichtiger Zwischenverdienst. Es sei\nauch klar und bekannt gewesen, dass sie als Alleinerziehende mit vier Kindern auf\njedes Einkommen dringend angewiesen sei. Dies ergebe sich auch aus den Vorakten.\nDer Sinn der Reduktion des Vermittlungsgrads von 70% auf 50% Ende 2013 habe\njedenfalls nicht darin bestanden, dass sie danach wesentlich tiefere Taggelder erhalte\nund sich trotzdem den Verdienst im Jahr 2014 bei B.___ als Zwischenverdienst\nanrechnen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin hätte demnach von der\nBeschwerdegegnerin oder dem RAV darüber aufgeklärt werden müssen, dass die\nReduktion des Vermittlungsgrads von 70% auf 50% in ihrem Fall keinerlei Sinn mache,\nweil der Verdienst bei B.___ trotz tieferer Taggelder als Zwischenverdienst zu\ndeklarieren sei. Weiter hätte sie darüber aufgeklärt werden müssen, dass durch die\nHerabsetzung des Beschäftigungsgrads nur ihr Anspruch auf die bisherigen Taggelder\nverloren gehe. Schliesslich hätte sie auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass\nRückforderungen, evtl. sogar Strafanzeigen drohten, wenn sie den Verdienst bei B.___\nim Jahr 2014 auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ nicht als\nZwischenverdienst aufführe (act. G 1, S. 7).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}