{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "b28e55259d32f3341551188c52d27487"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:53:27", "Checksum": "90cb922b419b0078fe2ce9bae777daf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\ndes Jahres 2014 aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin damals nicht im Umfang von\n70% dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe (act. G 3).\n\nC.c Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 nimmt die Verfahrensleitung Bezug auf das\nGesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der\nBeschwerde und hält fest, dass Beschwerden gegen Rückforderungsverfügungen\ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung hätten. Im vorliegenden Einspracheentscheid sei\neiner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden. Damit\nbestehe von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung, weshalb sich der Erlass\neiner richterlichen Verfügung erübrige (act. G 4).\n\nC.d Mit Replik vom 13. Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen\nfest. Sie macht geltend, es gehe aus dem Beratungsprotokoll des RAV hervor, dass sie\nnoch Arbeiten für die B.___ habe ausführen können. Daher stehe ausser Frage, dass\ndas RAV von den durch sie übernommenen Arbeiten gewusst habe (act. G 8).\n\nC.e Mit Duplik vom 17. Februar 2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren\nAnträgen fest. Im Weiteren führt sie aus, es seien verschiedene Umstände erkennbar,\nwelche die Beschwerdeführerin zu einer Reduktion des Vermittlungsgrads hätten\nmotivieren können, wie ihre selbständige Tätigkeit, ihre Ausbildung und die\npersönlichen Arbeitsbemühungen. Zudem lasse sich auch aus dem Umstand, dass die\nBeschwerdeführerin allein erziehende Mutter von vier Kindern sei, ableiten, dass sie\nihren Vermittlungsgrad aus familiären Gründen habe reduzieren wollen (act. G 10).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder\nselbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer\nKontrollperiode erzielt, und zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nunbesehen darum, ob eine versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (vgl.\nTHOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. IVX, 3. Aufl., Rz 419,\nder kritisch anmerkt, dass dadurch Teilarbeitslose systematisch zu Ganzarbeitslosen\ngemacht werden). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel\n22 (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als\nVerdienstausfall gilt gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG die Differenz zwischen dem in der\nKontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und\nortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein\nNebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt.\n\n1.2 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind\nunrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Den formell rechtskräftigen\nVerfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen\nEntscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen\nVerfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-\nKommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf, Art. 53 N 46). Taggeldabrechnungen der\nArbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet\nwerden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des\nBundesgerichts] C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3; BGE 125 V 476 E. 1; BGE 122 V 368 E.\n2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann der Versicherungsträger, der einen\nformlosen Entscheid erlassen hat, diesen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen\nvoraussetzungslos abändern. Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu\nberichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben über\nRückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [KS-RVEI], Januar 2014, Rz A3). Zu\neinem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische\nVerfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer\nWiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3). Die\nVoraussetzungen der Wiedererwägung und der prozessualen Revision sind in Art. 53\nAbs. 1 und 2 ATSG umschrieben. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell\nrechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,\nwenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass\nerhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung\nzuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf\nformell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung\nist. Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, so entfällt die\nrechtliche Grundlage für die zugesprochene Leistung rückwirkend (KIESER, a.a.O., Art.\n25 N 5).\n\n2.\n\n"}