{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "b28e55259d32f3341551188c52d27487"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:53:27", "Checksum": "90cb922b419b0078fe2ce9bae777daf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AVI 2016/45\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung\nPublikationsdatum: 19.10.2017\nEntscheiddatum: 19.10.2017\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 19.10.2017\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG.\nRückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der\nRückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch\ndie Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und\nAusbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als\nFr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls\nzurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons\nSt. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober\n2017\n\nBesetzung\n\nPräsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela\n\nMachleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichts-schreiberin Jeannine\nBodmer\n\nGeschäftsnr.\n\nAVI 2016/45\n\nParteien\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21,\nPostfach 1016, 9102 Herisau,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nKantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nRückerstattung von Taggeldleistungen (Zwischenverdienst, Vertrauensschutz)\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA.a A.___ meldete sich am 25. Februar 2013 beim Regionalen\nArbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Rahmen einer 70%-Stelle\nan (act. G 3.2/165) und beantragte ab 1. März 2013 Arbeitslosenentschädigung (act. G\n3.2/162). Am 17. November 2012 hatte sie ihr Arbeitsverhältnis mit B.___, das ein\nPensum von 70% beinhaltete, auf Grund persönlicher Differenzen und gesundheitlicher\nProbleme auf Ende Februar 2013 gekündigt (act. G 3.2/166, 162, 156). Am 5. Februar\n2013 hatte die Versicherte mit B.___ einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.\nMärz bis 31. Mai 2013 im Rahmen eines Pensums von ca. 50% abgeschlossen (vgl.\nact. G 3.2/161).\n\nA.b In den Formularen „Angaben der versicherten Person für den Monat“ März, April\nund Mai 2013 teilte die Versicherte der Arbeitslosenkasse jeweils mit, dass sie bei ihrer\nehemaligen Arbeitgeberin gearbeitet habe (act. G 3.2/144, 134, 129). Die\nArbeitslosenkasse rechnete die erzielten Löhne als Zwischenverdienst an (act. G\n3.2/135, 132, 128).\n\nA.c Im Dezember 2013 meldete das RAV der Arbeitslosenkasse, dass die Versicherte\nab 1. Januar 2014 eine Anpassung des gesuchten Beschäftigungsgrades auf 50%\nwünsche (act. G 3.1 S. 3 und 3.2/107).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.d Im August 2014 trat die Versicherte eine Anstellung als Klassenhilfe mit einem\nWochenpensum von 10 Stunden an (act. G 3.2/94). Diese Tätigkeit führte sie in der\nFolge in den Monats-Formularen zu Handen der Arbeitslosenkasse auf (act. G 3.2/90,\n86, 82, 79, 75, 71, 66, vgl. auch act. G 3.2/93).\n\nA.e Infolge eines Abgleichs der AHV-pflichtigen Löhne für das Jahr 2013 zwischen der\nArbeitslosenkasse und der AHV-Ausgleichskasse wurde die Arbeitslosenkasse darüber\ninformiert, dass für die Versicherte von Juni bis Dezember 2013 ein AHV-pflichtiger\nLohn von Fr. 1‘504.-- verbucht worden war (vgl. act. G 3.2/63). Nach weiteren\nAbklärungen, die ergaben, dass die Versicherte in den Monaten April bis Juni 2013\nsowie Januar 2014 bis Februar 2015 Zwischenverdienste als Kursleiterin bzw.\nKursassistentin nicht deklariert hatte, verfügte die Arbeitslosenkasse am 28. April 2015\neine Rückforderung von zu viel bezogenen Taggeldleistungen, was nach Vornahme\neiner Verrechnung einen Betrag von Fr. 610.65 ergab (act. G 3.2/48). Die gegen diese\nVerfügung durch die Versicherte am 15. Mai 2015 erhobene Einsprache (act. G 3.2/43)\nwies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 ab (act. G\n3.2/40). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.\n\nA.f Auf Grund eines automatisierten Abgleichs von Bezügerdaten der\nArbeitslosenkasse mit Daten der Ausgleichskasse der AHV stellte die\nArbeitslosenkasse fest, dass die Versicherte im Jahr 2014 für den gleichen Zeitraum,\nfür den sie Taggelder bezogen hatte, ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hatte\n(vgl. Schreiben vom 13. Januar 2016, act. G 3.2/18 S. 213).\n\nA.g Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 forderte die Arbeitslosenkasse von der\nVersicherten zu viel bezogene Taggeldleistungen im Totalbetrag von Fr. 10‘424.85\n(netto) zurück und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Da\ndie Versicherte auf den monatlich einzureichenden Formularen „Angaben der\nversicherten Person“ in den Kontrollperioden Januar 2014 bis Dezember 2014 das\nArbeitsverhältnis bei B.___ nicht angegeben habe, müsse die Arbeitslosenkasse die\nerzielten Zwischenverdienste rückwirkend anrechnen (act. G 3.2/18 S. 151).\n\nB.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}