Rechtsanwälte, die über mehrere Geschäftsadressen verfügen, müssen sich in das Register jenes Kantons eintragen lassen, in welchem sie überwiegend tätig sind (BGE 131 II 639 E. 3). Dementsprechend muss auch bei einem Ausland niedergelassenen Rechtsanwalt für den Eintrag ins Anwaltsregister verlangt werden, dass er hier das Schwergewicht bzw. den Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit hat. Das Bundesgericht setzt dies auch für den Eintrag in die EU-/EFTA-Liste voraus (BGer 2C_694/2011 E. 4.4).