3. Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des BGFA ist im Kanton St. Gallen die Anwaltskammer. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. a und abis AnwG hat sie Führung des Anwaltsregisters und der EU-/EFTA-Liste wie auch die Führung des Registers der Notare dem Präsidenten der Anwaltskammer übertragen (vgl. Art. 1 und 7 ff. der Weisung der Anwaltskammer über die Übertragung von Aufgaben an den Präsidenten, das Anwaltsregister und die EU/EFTA-Anwaltsliste sowie den Geschäftsgang vom 27. April 2015; siehe auch Art. 2 des Reglements über das Register der Notarinnen und Notare).