2. Der Anwalt, der im Kanton St. Gallen öffentliche Urkunden errichten will, lässt sich in das Register der Notare eintragen (Art. 18bis Abs. 1 AnwG). Die Eintragung setzt voraus, dass der Anwalt im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Liste des Kantons St. Gallen eingetragen ist. Er muss ausserdem über das st. gallische Anwaltspatent verfügen oder die Prüfung über das Beurkundungsrecht bestanden haben, sofern keine Gegenrechtserklärung des Kantons besteht, der das Anwaltspatent erteilt hat (Art. 18ter Abs. 1 AnwG; Art. 1 Abs. 2 des Reglements über das Register der Notarinnen und Notare [sGS 963.74];