Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Voraussetzung möglicherweise nicht erfüllt ist, hat die Aufsichtsbehörde die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 6 N 24). Die Aufsichtsbehörde trägt einen Anwalt ins kantonale Anwaltsregister ein, wenn sie festgestellt hat, dass die fachlichen (Art. 7 BGFA) und persönlichen (Art. 8 BGFA) Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 BGFA). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte