{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2023-15_2023-03-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11568&type=1563347022&cHash=4b92413ffcc7791cc14321a68de3d1dd", "Checksum": "2b29bf0a94a3f606e30fced4ddd57356"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AW.2023.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 08.03.2023 AW.2023.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 und 28 BGFA (SR 935.61); Art. 18bis AnwG (sGS 963.70). Der Eintrag im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Liste setzt voraus, dass der Anwalt das Schwergewicht bzw. den Mittelpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit im Kanton St. Gallen hat. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist auch eine Eintragung in das Register der Notare ausgeschlossen.\r\n(Kantonsgericht, Präsident der Anwaltskammer, 8. März 2023, AW.2023.15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:10", "Checksum": "13986d57104734d81e6c73102b421d17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 08.03.2023 AW.2023.15\nRegeste:\nArt. 6 und 28 BGFA (SR 935.61); Art. 18bis AnwG (sGS 963.70). Der Eintrag im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Liste setzt voraus, dass der Anwalt das Schwergewicht bzw. den Mittelpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit im Kanton St. Gallen hat. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist auch eine Eintragung in das Register der Notare ausgeschlossen.\r\n(Kantonsgericht, Präsident der Anwaltskammer, 8. März 2023, AW.2023.15).\n\nBei dieser Sachlage ist eine Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons St. Gallen\nausgeschlossen, denn Rechtsanwalt A. hat hier nicht das Schwergewicht bzw. den\nMittelpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit. Damit fehlt es aber auch an einer\nnotwendigen Voraussetzung für den Eintrag in das Register der Notare, denn dieser\nbedingt, dass ein Anwalt, der über mehrere Kanzleien verfügt, sein Hauptbüro im\nKanton St. Gallen betreibt (BGer 2C_694/2011 E. 4.3). Mit dem Erfordernis des Eintrags\nin das Anwaltsregister des Kantons St. Gallen wollte der Gesetzgeber genau dies\nsicherstellen (vgl. VerwGE B 2011/105 vom 11. August 2011 E. 3.1.2 mit Hinweisen auf\ndie Materialien). Das Bestreben eines Kantons, die Ermächtigung zur öffentlichen\nBeurkundung jenen Anwälten vorzubehalten, die überwiegend im Kanton selbst tätig\nund deshalb im dortigen Anwaltsregister eingetragen sind, lässt sich nach Auffassung\ndes Bundesgerichts sachlich begründen und ist auch verfassungsrechtlich zulässig\n(vgl. BGE 131 II 639 E. 7.3; BGer 2C_694/2011 E. 4.3).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}