sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar, wenn sich ein Verteidiger derart gegen die Mandanteninteressen stellt. Einsicht in sein Fehlverhalten ist beim Angezeigten nicht erkennbar. Sein anwaltlicher Leumund ist indes ungetrübt. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Busse von Fr. 3'000.00 angemessen. IV. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat Rechtsanwalt A. die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 zu bezahlen (Art. 94 VRP i.V.m. Art. 7 Ziff. 322 GKV). V.