2. Rechtsanwalt A. hat durch seine Vorgehensweise anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. August 2022 Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Er hat die Mandanteninteressen ungenügend gewahrt, indem er vom Sachverhalt ausging, wie ihn die Anklage präsentierte, und dafür u.a. einen Schuldspruch wegen Raubes, eine teilbedingte Freiheitsstrafe sowie einen Landesverweis für seinen Mandanten beantragte. Dies obwohl er nachweislich um die Haltung seines Mandanten wusste, sagte ihm dieser doch kurz vor der Verhandlung erneut, dass er das Geld nicht gewaltsam entwendet habe.