4. Die Vorgehensweise und das Verhalten von Rechtsanwalt A. im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2022 lagen offensichtlich nicht im Interesse von B. und sind mit einer sorgfältigen und gewissenhaften © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Damit hat Rechtsanwalt A. die ihm durch Art. 12 lit. a BGFA auferlegte Berufspflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung in grober Weise verletzt. Er ist nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren. III.