Seine deutsche Sprache sei nicht ausreichend, weswegen er bei der Besprechung mit seinem Anwalt einen Dolmetscher verlangt habe. Rechtsanwalt A. macht zwar geltend, dass keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Angesichts der Tatsache, dass bei sämtlichen Einvernahmen von B. stets ein Dolmetscher beigezogen wurde, ist dies jedoch zweifelhaft. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob B. bei der mündlichen Besprechung mit Rechtsanwalt A. einen Dolmetscher benötigt hätte.