{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2022-85_2023-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11753&type=1563347022&cHash=e1b22ece1c431907396edf4f486963bb", "Checksum": "7bdbe99f17373c876a1da093b241f264"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AW.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 04.04.2023 AW.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Der Anwalt hat die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Der Anwalt hat primär die Interessen seines Klienten zu vertreten und ist im Gegensatz zum Richter nicht der objektiven Wahrheits- und Rechtsfindung verpflichtet. Er ist nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen. Die Verteidigung bedeutet demzufolge streng einseitige Interessenwahrnehmung (E. II.2.a). Ein Anwalt, der gegen den Willen seines Klienten einen Schuldspruch und eine Landesverweisung beantragt, verletzt seine Berufspflichten (E. II.3).\r\n\r\n(Kantonsgericht, Anwaltskammer, 4. 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II.3).\r\n\r\n(Kantonsgericht, Anwaltskammer, 4. April 2023, AW.2022.85).\n\n2. a) Nach Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft\naus. Der Anwalt ist bereits gestützt auf sein Auftragsverhältnis zum Klienten gehalten,\ndas ihm übertragene Geschäft getreu und sorgfältig auszuführen (Art. 398 Abs. 2 OR).\nEr hat die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu\nunterlassen, was diese Interessen schädigen könnte (BGE 115 II 62 E. 3a; BGer\n2C_233/2021 E. 3.1). Der Anwalt hat primär die Interessen seines Klienten zu vertreten\nund ist im\nGegensatz zum Richter nicht der objektiven Wahrheits- und Rechtsfindung verpflichtet.\nEr ist nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen. Zwar verfügt\nder Anwalt zur Verteidigung der Klienteninteressen hinsichtlich der Festlegung der\nStrategie und der Wahl der Mittel über einen grossen Handlungsspielraum. Dieser ist\njedoch nicht uferlos, sondern der Anwalt hat alles zu unterlassen, was die\nVertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft – gerade auch im Verhältnis zu den\nJustizbehörden – in Frage stellt, und sich in diesem Sinne umsichtig zu verhalten (BGE\n144 II 473 E. 4.3; BGer 2C_500/2020 E. 5.3). Im Strafverfahren hat er daher\nbeispielsweise seine Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse\nauszurichten, sondern am Interesse des Beschuldigten an\neinem freisprechenden oder möglichst milden Urteil, und es muss ihm hinsichtlich der\nWahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen\n(BGE 106 Ia 100 E. 6 b; BGer 1C_340/2018 E. 5.5). Die Verteidigung bedeutet\ndemzufolge streng einseitige Interessenwahrnehmung. Weiss oder vermutet der\nVerteidiger, dass sein Mandant trotz der Bestreitung schuldig ist, hat er sich gegenüber\nden Behörden jeder diesbezüglichen Äusserung zu enthalten. Das Wissen oder die\nMeinung des Verteidigers hat in jedem Fall vor dem Auftrag zur Verteidigung\nzurückzutreten (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.5.4).\n\nb) Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen die\nmandatsrechtliche Treuepflicht. Unter dem Blickwinkel des öffentlich-rechtlichen\nBerufsrechts stellt daher \"eine unrichtige Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder\ngar ein bloss taktisch oder psychologisch unkluges Vorgehen […] regelmässig noch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkeine Verletzung der Treuepflicht dar\". Solche Fehler vermögen allenfalls eine\nzivilrechtliche Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus Schaden\nentsteht. Disziplinarisch relevant sind sie hingegen nur, wenn der Anwalt den\nAuftraggeber nicht nach bestem Wissen berät oder gar vorsätzlich den Interessen des\nKlienten zuwider handelt. Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung\nim Sinne dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv\neine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus\nAuftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine\nzusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und\nverhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Normbzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen\nVerstoss gegen die\nBerufspflichten voraus (BGE 144 II 473 E. 4.1; zum Ganzen vgl. BGer 2C_233/2021\nE. 3.3; BGer 2C_507/2019 E. 5.1.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar\nzum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 25 f.).\n\n3. a) Den Ausführungen des Kreisgerichts sowie den von ihm eingereichten Belegen ist\nzu entnehmen, dass Rechtsanwalt A. B. seit dem 26. Dezember 2021 als amtlicher\nVerteidiger im Strafverfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäss Art.\n156 Ziff. 3 StGB sowie wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, mutmasslich\nbegangen am 25. Dezember 2021 an der […] zum Nachteil von C., vertreten hat. Weiter\nist den Aussagen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember\n2021, der staatsanwaltschaftlichen Festnahmeeröffnung vom 27. Dezember 2021, der\nKonfrontationseinvernahme vom 21. Januar 2022 und der erstinstanzlichen Befragung\nvom 18. August 2022 zu entnehmen, dass dieser die gewaltsame Wegnahme des\nGeldes (und damit die Begehung eines Raubes) stets bestritten hat; C. habe ihm das\nGeld freiwillig und ohne Anwendung von Gewalt gegeben. Dies war Rechtsanwalt A.\nauch bewusst. So erklärte er anlässlich des zweiten Parteivortrags vor dem\nKreisgericht Wil am 18. August 2022, dass B. ihm vor der Verhandlung nochmals\ngesagt habe, dass er das Geld von C. erhalten habe. Er (Rechtsanwalt A.) habe seinem\nKlienten dann aber mitgeteilt, dass er vom Sachverhalt ausgehe, wie er angeklagt sei,\nund er den Parteivortrag schon geschrieben habe. B. könne das aber so dem Richter\nsagen. In der Folge plädierte Rechtsanwalt A. auf Schuldspruch wegen Raubes und\näusserte zu Beginn seines ersten Parteivortrages unmissverständlich, dass er – im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}