Soweit das fremde Kennzeichen nicht in die eigene Werbung aufgenommen werde, sei ein solcher Irrtum unwahrscheinlich, da die Internetnutzer die Anzeige zahlreicher Produkte verschiedener Hersteller gewohnt seien. Es könne deshalb nur unter besonderen Umständen eine Verwechslungsgefahr entstehen (vgl. Heinemann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 3 lit. d / V. - VI. N 148; siehe auch den Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 7. September 2011, sic ! 2012, S. 387). 5. Rechtsanwalt B. hat nach dem Gesagten nicht gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. d BGFA verstossen. Das Disziplinarverfahren ist deshalb einzustellen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10