Dies ist heute auch allgemein akzeptiert. Potenzielle Kunden haben durchaus ein Interesse daran, dass sie sich auf einer Website beispielsweise über die in der Kanzlei tätigen Anwältinnen und Anwälte, deren Zusatzausbildungen und Sprachkenntnisse oder auch über die Honorargestaltung informieren können. Dass dabei besondere fachliche Kompetenz betont wird, ist branchenüblich. Es kann nicht Gegenstand der beruflichen Aufsicht sein, solche Aussagen auf ihre Berechtigung hin zu prüfen, jedenfalls solange sie nicht irreführend sind.