b) Es gilt heute als selbstverständlich, dass auch Anwälte sich der internettypischen Werbemöglichkeiten bedienen, um sich dem Publikum zu präsentieren und über ihre Dienstleistungen zu informieren (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Rz. 431). Die meisten Anwaltskanzleien betreiben denn auch eine eigene Website. Deren Inhalte gehen regelmässig deutlich über die vom Bundesgericht genannten Informationsbedürfnisse (BGer 2C_259/2014 E. 2.3.2: Existenz der Kanzlei, Tätigkeitsgebiete, Kontaktangaben, zusätzliche Angaben wie etwa "beratend und prozessierend") hinaus. Dies ist heute auch allgemein akzeptiert.