2. Die Anwaltskammer eröffnete gestützt auf die Anzeige ein Disziplinarverfahren und gab Rechtsanwalt B. Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. März 2020 beantragte dieser die Feststellung, dass kein Verstoss gegen das BGFA vorliege, und verlangte die Einstellung des Disziplinarverfahrens (act. 8 und 9). Auf die Ausführungen des Angezeigten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.