{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2020-11_2021-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10550&type=1563347022&cHash=4bbae0fcbd40cee7a244c229fd51b845", "Checksum": "e6d17a9f1dd004d5f7c80fb98ea059f9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2020.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 07.12.2021 AW.2020.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. d BGFA (SR 935.61). Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung. 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Während Letztere zu einem besseren Ergebnis in der \"normalen\" Trefferliste\nführt, wird bei Keyword Advertising eine Werbeeinblendung oberhalb der Trefferliste\n(teilweise auch unterhalb oder daneben) angezeigt. Diese Anzeige ist bei Google als\nsolche gekennzeichnet. Es ist auch allgemein bekannt, dass die Werbeeinblendungen\nnicht unbedingt dem gesuchten Ergebnis entsprechen. Hinsichtlich der\nVerwechslungsgefahr gilt das Gleiche wie bei der Suchmaschinenoptimierung mittels\nMetatags. Wer nach einer bestimmten Anwaltskanzlei sucht, muss damit rechnen, dass\nihm in den Werbeeinblendungen eine Konkurrenzkanzlei angezeigt wird. Auch dies\nkann aber als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.\n\ndd) Die Anzeigerin unterstellt Rechtsanwalt B., dass er die Google-Suchergebnisse\n\"mittels aggressiver Werbeschaltung\" beeinflusse. Auch der Anwaltskammer ist schon\nvor Eingang der Anzeige aufgefallen, dass bei Google-Suchen nach einem St. Galler\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnwalt, sei dies in allgemeiner Form oder bezogen auf einen bestimmten Anwalt oder\neine bestimmte Kanzlei, in den Suchergebnissen praktisch immer der Hinweis auf die\nKanzlei von Rechtsanwalt B. in Form einer Anzeige zuoberst erschien. Es fragt sich, ob\ndieses Werbeverhalten als reisserisch oder aufdringlich im Sinne der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist.\n\nBei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.\noffensichtlich während längerer Zeit der einzige St. Galler Anwalt war, der Google\nAdwords als Werbemittel einsetzte. Dass seine Kanzlei bei Google-Suchen fast immer\nzuoberst in der Trefferliste erschien, hat er wahrscheinlich durch die Abstinenz seiner\nKonkurrenten erreicht, die auf den Einsatz dieses Werbemittels verzichteten. Seit dem\nEingang der Anzeige bei der Anwaltskammer ist allerdings zu beobachten, dass\nzunehmend auch andere St. Galler Anwaltskanzleien Google Adwords als Werbemittel\neinsetzen, was wie dargelegt grundsätzlich auch zulässig ist (vgl. zu digitalen\nMarketingmethoden der Anwaltschaft auch Genna, Sind wir Anwälte fit für die\nDigitalisierung?, Anwaltsrevue 2017/2, S. 55 ff., 58). Die Präsenz der Kanzlei von\nRechtsanwalt B. in den Google-Suchergebnissen ist deshalb bei weitem nicht mehr so\ndominant wie früher.\n\nEs ist ein unternehmerischer Entscheid, welche finanziellen Mittel eine Anwaltskanzlei\nfür Marketingmassnahmen wie Google Adwords aufwenden will. Aufsichtsrechtliche\nLimitierungen sind in dieser Hinsicht nicht angezeigt. Auch wenn eine Anwaltskanzlei\nerhebliche Mittel für das Marketing mit Google Adwords aufwendet, kann daraus nicht\nauf eine reisserische oder aufdringliche Werbung geschlossen werden. Massstab für\ndie Beurteilung bildet nämlich nicht die Wahrnehmung von Branchenkurrenten, die\nvielleicht stört, dass eine andere Kanzlei in den Google-Suchergebnissen regelmässig\neine prominentere Stellung hat als die eigene. Das für die Beschränkung der\nAnwaltswerbung notwendige öffentliche Interesses lässt sich damit nicht begründen.\nDie anwaltsrechtlichen Werbebeschränkungen bezwecken, das Vertrauen in die\nAnwaltschaft und deren Ansehen zu wahren sowie eine Täuschung der\nRechtsuchenden zu vermeiden (vgl. Fellmann, a.a.O., Rz. 418; Brunner/Henn/Kriesi,\nAnwaltsrecht, S. 141). Auszugehen ist deshalb vom Durchschnittsnutzer der\nSuchmaschine, der beispielsweise auf der Suche nach einem Anwalt einmal oder\neinige wenige Male eine entsprechende Suchanfrage durchführt. Wenn dann immer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine bestimmte Kanzlei als Anzeige in der Trefferliste erscheint, wird dies kaum als\naufdringlich wahrgenommen werden. Es entspricht der Erfahrung bei Suchanfragen in\nanderen Wirtschaftsbranchen, wo bestimmte Unternehmen sich werbemässig ebenfalls\nbesonders hervortun. Für das Vertrauen in die Anwaltschaft und den Schutz des\nPublikums vor Täuschungen entscheidend ist aber ohnehin in erster Linie der Inhalt der\nkonkreten Website.\n\n"}