{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2020-11_2021-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10550&type=1563347022&cHash=4bbae0fcbd40cee7a244c229fd51b845", "Checksum": "e6d17a9f1dd004d5f7c80fb98ea059f9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2020.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 07.12.2021 AW.2020.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. d BGFA (SR 935.61). Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung. 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Suchmaschinenoptimierung und Keyword Advertising für\ndie Website einer Anwaltskanzlei verstossen nicht gegen das Berufsrecht\n(Kantonsgericht, Anwaltskammer, 7. Dezember 2021, AW.2020.11)\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 reichte Rechtsanwältin A. bei der Anwaltskammer\neine Anzeige gegen Rechtsanwalt B. ein. Die Anzeigerin macht geltend, dass\nRechtsanwalt B. bzw. dessen B. AG unzulässige Werbung betreibe. Konkret\nvorgeworfen wird dem Angezeigten, dass er die bei der Internet-Suchmaschine Google\nerscheinenden Ergebnisse \"mittels aggressiver Werbeschaltung\" beeinflusse, um damit\nbei einem durchschnittlichen Internet-Nutzer vermutlich gezielt einen falschen Eindruck\nzu erwecken. Bei einer allgemeinen Suche nach einem Anwalt (z.B. \"Anwalt\"), aber\nauch bei der Suche nach einem bestimmten St. Galler Anwalt (z.B. \"RA A.\" oder auch\nnur \"A.\") erscheine in den Ergebnissen von Google zuoberst regelmässig eine\nWerbeanzeige für die Website der B. AG. Die Anzeigerin belegt dies mit diversen, über\nmehrere Monate hinweg erstellten Bildschirmausdrucken von Google-Suchen. Gemäss\nAnzeigerin erscheint diese Werbung aber nicht, wenn bei Google nach ihrem in\nderselben Kanzlei tätigen Ehemann, Rechtsanwalt C., gesucht werde. Die Anzeigerin\näussert deshalb den Verdacht, Rechtsanwalt B. habe seine Werbeanzeigen bei Google\ndurch die Verwendung der Namen von Anwaltskonkurrenten als Keywords so\nkonfiguriert, dass bei einer Suche nach diesen Konkurrenten jeweils die Werbeanzeige\nfür seine eigene Website in den Ergebnissen zuoberst erscheine, was einen unlauteren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWettbewerb darstelle. Einen solchen erkennt die Anzeigerin aber auch für den Fall,\ndass die Namen von Konkurrenten nicht aktiv als Keywords hinterlegt wurden. Ein\ndurchschnittlicher Internet-Nutzer vertraue der von Google präsentierten Reihenfolge\nund gehe davon aus, dass das beste bzw. zutreffendste Suchergebnis auf dem ersten\nPlatz zu finden sei. Die Anzeigerin stört sich daran, dass bei einer Google-Suche nach\nihr oder einem anderen Anwalt regelmässig eine Verbindung zur Kanzlei des\nAngezeigten hergestellt wird (act. 1 und 2).\n\n2. Die Anwaltskammer eröffnete gestützt auf die Anzeige ein Disziplinarverfahren und\ngab Rechtsanwalt B. Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. März 2020\nbeantragte dieser die Feststellung, dass kein Verstoss gegen das BGFA vorliege, und\nverlangte die Einstellung des Disziplinarverfahrens (act. 8 und 9). Auf die Ausführungen\ndes Angezeigten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\n3. Die Anzeigerin war bereits am 26. Februar 2020 praxisgemäss über die Eröffnung\ndes Disziplinarverfahrens orientiert worden. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen,\ndass ihr in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme und sie auch nicht laufend\nüber den Gang des Verfahrens orientiert werde (act. 6). Trotzdem reichte die Anzeigerin\nder Anwaltskammer am 20. März 2020, 9. Juni 2020, 16. März 2021 und 30.\nSeptember 2021 unaufgefordert weitere Eingaben ein (act. 10, 18, 28 und 37).\nAusserdem liess sich die Anzeigerin mit einer Eingabe vom 20. März 2020 zusammen\nmit ihrem Ehemann für die A. GmbH vernehmen (act. 12). Diese Eingaben führten am\n8. April 2020, 25. Juni 2020, 6. August 2020, 8. Januar 2021, 22. April 2021, 23. August\n2021 und 7. Oktober 2021 zu weiteren Einlassungen des Angezeigten (act. 10, 21, 22,\n26, 34, 36 und 39). Auch auf den Inhalt dieser Eingaben wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n1. a) Die Anwaltskammer beaufsichtigt die Anwältinnen und Anwälte, die auf dem\nGebiet des Kantons St. Gallen Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA).\nDie Aufsicht knüpft indes nicht nur an die Vertretungstätigkeit vor Gerichtsbehörden an,\nsondern erfasst darüber hinaus auch die übrigen Tätigkeiten eines Anwalts, somit auch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njene ausserhalb des Anwaltsmonopols (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],\nKommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 14 N 8). Die in Art. 12 BGFA\ngeregelten Berufspflichten gelten für sämtliche beruflichen Handlungen der Anwälte\nund auch das sonstige Geschäftsgebaren (BGE 131 I 223 E. 3.4; BGer 2C_407/2008\nE. 3.3). Ist das beanstandete Verhalten nicht im Zusammenhang mit der Vertretung\neiner Partei vor einer Behörde erfolgt, ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf\nden Ort abzustellen, an welchem sich die Tätigkeit hauptsächlich ihrem Schwerpunkte\nnach zugetragen hat (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 235).\n\nb) Im vorliegenden Fall steht nicht die Tätigkeit des Angezeigten im Verfahren vor einer\nBehörde zur Diskussion, sondern sein wettbewerbliches Verhalten. Der Angezeigte ist\nim Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen, ist somit hauptsächlich hier\ntätig (vgl. BGE 131 II 639 E. 3.5). Die Zuständigkeit der Anwaltskammer zur Behandlung\nder Anzeige ist damit gegeben.\n\n2. [...]\n\n"}