Auch wenn dieser Mitarbeiter in einem möglichen späteren Prozess als Zeuge in Betracht kommen könnte, erscheint der Kontakt mit ihm zwecks Instruktion jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Anwalt blosser Empfänger von Informationen ist und er nicht auf eine Beeinflussung des potentiellen Zeugen hinwirkt (vgl. Nater, Zur Zulässigkeit anwaltlicher Zeugenkontakte im Zivilprozess, SJZ 102 [2006], S. 258). Sollte es im Prozess tatsächlich zu einer Zeugenbefragung kommen, soll der Anwalt dann aber auch von sich aus das Gericht und die Gegenpartei darüber in Kenntnis setzen, dass der Zeuge an der Instruktion beteiligt war. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7