sogleich wieder zu beenden. Unproblematisch erscheint auch die – zufällige oder absichtliche – rein passive Anwesenheit des Anwalts bei einem Gespräch, Telefonat oder dergleichen mit einem (potentiellen) Zeugen, solange dies Letzterem bewusst ist und bei ihm zu keiner vom Anwalt wahrnehmbaren Beeinflussung führt. Ferner ist der Kontakt erlaubt, wenn er keinerlei – für den Anwalt erkennbaren – konkreten, direkten oder indirekten Zusammenhang zu einem bestehenden oder sich anbahnenden Verfahren aufweist.