Über den vorliegenden Fall hinaus stellt sich namentlich im Zivilprozess die Frage, welche Art von Kontakt eines Rechtsanwalts zu einem (potentiellen) Zeugen vor einem resp. ausserhalb und während eines hängigen Verfahrens unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten (noch) zulässig ist. Während der direkte und gezielte Zeugenkontakt samt "Befragung" durch den Anwalt – richtigerweise – lediglich unter den strengen Voraussetzungen von BGE 136 II 551 erlaubt ist, kann ein anderweitiger Kontakt unter Umständen zulässig sein. Gestattet ist ohne Weiteres der sachliche und zeitlich kurze Hinweis des Anwalts, dass und weshalb ein solcher Kontakt unzulässig sei, um diesen