Einen gegenteiligen Verdacht hegte offensichtlich auch der Anzeiger zunächst nicht, deponierte er doch vor Kreisgericht weder einen entsprechenden Protest zuhanden des Protokolls, noch stellte er entsprechende Ergänzungsfragen an den Zeugen. Zwar erhob er einige Tage nach der Befragung den vorliegenden Vorwurf gegenüber dem Angezeigten persönlich, reichte die vorliegende Anzeige aber erst knapp dreieinhalb Jahre später ein.