überhaupt zu kennen ("Ja, rudimentär schon. Die Nachströmöffnungen weisen eine Abweichung des Kaufvertrages auf, nach meinem Kenntnisstand. Ich weiss aber nicht, aus welchem Grund ich hier bin"). Weder aufgrund dieser noch der anschliessenden Aussagen des Zeugen E. zur Sache ergeben sich Hinweise für eine Beeinflussung durch den Angezeigten; in diese Richtung äusserte sich der Zeuge denn auch nicht. Einen gegenteiligen Verdacht hegte offensichtlich auch der Anzeiger zunächst nicht, deponierte er doch vor Kreisgericht weder einen entsprechenden Protest zuhanden des Protokolls, noch stellte er entsprechende Ergänzungsfragen an den Zeugen.