D. über die Klage allgemein informiert worden und er wiederum habe D. den Bauablauf betreffend die Nachströmöffnungen geschildert. Dabei habe es sich um rein sachliche Informationen gehandelt; dies sei vom Zeugen auch so aufgefasst worden. Die Informationen über den Bauablauf, und damit auch die Anwesenheit des Angezeigten, seien für die Bauherrschaft von Interesse gewesen. Instruktionen habe der Zeuge keine erhalten. Auch sei er vom Angezeigten nicht befragt worden. Schon die blosse Gefahr einer Beeinflussung habe nicht bestanden. Die gerichtliche Sachverhaltsermittlung sei durch den Kontakt weder gestört noch beeinträchtigt worden.